Haupttätigkeitsgebiete meiner Kanzlei sind das Sozial- und Versicherungsrecht sowie Arbeitsrecht.

Hinsichtlich des Vertragsrechts können Sie auch auf meine praktische Erfahrung als ehemaliger Leiter des Vertragsmanagements im KarstadtQuelle-Konzern zurückgreifen. Im letztgenannten Bereich gilt mein besonderes Interesse dem Privatversicherungsrecht. Insoweit vertrete ich Sie auch vor den Amts- Land- und Oberlandesgerichten.

Darüberhinaus vertrete ich auch Mandanten auch  in Fragen von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen, insbes. Filesharing.

Leider kommt das Sozialrecht bis heute in der anwaltlichen Ausbildung kaum oder höchstens am Rande vor, obwohl das Sozialgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland tausende Paragraphen umfasst. Nachdem die Menschen jahrzehntelang gearbeitet haben, sind sie oftmals in einem erheblichen Maße auf die Ansprüche aus dem Sozialgesetzbuch angewiesen. Die jahrelange schwere Arbeit hat sie krank gemacht, sie leiden unter Berufskrankheiten, sind schwerbehindert, arbeitslos oder gar pflegebedürftig. In vielen Fällen ist die gesetzliche Rente immer noch die einzige Grundlage der Versorgung in Fällen von Erwerbsunfähigkeit. Dies sind die Probleme, die mir in meinem Sozialrechtsdezernat tagtäglich begegnen. Ein Mindestmaß an, in den Jahren gewonnenen, rechtsmedizinischen Erfahrungen ist für diese Tätigkeit unabdingbar.

Ich bin in einem Netz von Sozialrechtlern, eingebunden, so daß auch ein ständiger Erfahrungsaustausch stattfindet, der Ihnen zugute kommt.

Auch im Bereich des Arbeitslosenrechts - Hartz 4 - bin ich tätig. Dieses Gebiet gehört ebenfalls zum Sozialgesetzbuch SGB II. Viele Bescheide sind oft fehlerhaft, so dass es sich lohnt Widerspruch einzulegen.

Darüberhinaus setzt das Mandatsverhältnis in den meisten Fällen ein über andere Rechtsgebiete hinausgehendes persönliches Vertrauensverhältnis voraus, wenn es um höchstpersönliche, medizinische Angelegenheiten geht. Darüberhinaus arbeiten wir in Polsum auch eng mit Medizinern zusammen.

 

Bei Beratungen ist es mir wichtig, daß der Mandant korrekte und angemessene rechtliche Lösungsmöglichkeiten und Handlungsalternativen erhält. Die Verantwortung ist nicht dann beendet, wenn der Mandant die Tür hinter sich schließt. Sollten sich bei einer weiteren Überprüfung noch andere Gesichtspunkte ergeben, so teile ich selbstverständlich auch das mit.

Ich bin kein grosser Freund von neuen Angeboten wie Scheidung-Online oder Online Rechtsrat. Oftmals wird der Eindruck erweckt z.B. eine Scheidung wäre durch Mausklick möglich. Dies ist keinesfalls so. Die Formulareingabe im Internet dient lediglich der komprimierten Sachverhaltszusammenfassung in einfach gelagerten Fällen von einverständlichen Scheidungen.

Ich möchte mir gerne ein genaues Bild von meinem Mandanten machen und mich mit ihm mindestens telefonisch austauschen. Oftmals gelangen durch ein solches Gespräch zusätzliche Aspekte zum Vorschein.

 Desweiteren lege ich großen Wert darauf zunächst den Sachverhalt umfassend und vollständig zu erfassen. Wenngleich auch ich bei meiner Tätigkeit wirtschaftliche Aspekte zu berücksichtigen habe, gibt es bei mir keine Beratung mit Stoppuhr. Ich nehme mir hinreichend Zeit ihren Problemen zuzuhören.

 Allgemein bestehen Kooperationen mit anderen Anwaltskanzleien, so daß Sie stets eine optimale Lösung für ihre Probleme erhalten.

 

 

 

Keine Angst vor dem Anwaltbesuch - die Kosten

 

Darüberhinaus möchte ich der weitverbreiteten Annahme entgegentreten, ein Anwaltsbesuch koste immer sehr viel Geld. Dies führt oft dazu, daß notwendige Dinge aufgeschoben werden, bis es oft zu spät ist.

 

1. Gesetzliche Gebühren

 

Richtig ist, daß sich z.B. im Zivilrecht die Vergütung des Anwaltes meistens nach dem Streitwert (Anlehnung an das Gerichtskostengesetz) z.B. dem 3-Monatseinkommen der Eheleute oder des Angestellten bei Scheidung oder Arbeitgeberkündigung, bemißt. Darauf hat der Anwalt jedoch nach den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen. 

 

Dies ist im Sozialrecht nicht der Fall. Hier gibt es feste Rahmengebühren, wobei in der Regel der Mittelwert zur Anwendung kommt, was bei einem durchschnittlichen Sozialgerichtsverfahren für die erste Instanz bis zum Urteil gem. RVG derzeit 450 Euro zzgl. Auslagen und Kopierkosten ausmacht. Bedenkt man, daß es u.U. um eine lebenslange Rente oder gravierende Fragen der Versicherungspflicht geht ist das mehr als angemessen. Damit ist alles abgegolten. Auch wenn hunderte Seiten ärztliche Gutachten durchgearbeitet werden oder eine Betreuung des Mandanten im Verfahren über 1 1/2 Jahre notwendig ist, bleibt es bei den Rahmengebühren. Für sozial- schwache Mandanten übernimmt bei hinreichender Erfolgsaussicht die Staatskasse die Kosten (s.u. Prozeßkostenhilfe).

 

 

 

Allgemein ist für eine Erstberatung gem. § 34 RVG (Rechtsanwältevergütungsgesetz) das Honorar für eine Erstberatung ohne Folgetermin bei Verbrauchern auf 190 € begrenzt. (zzgl. MwSt). sind weitere Konsulationen oder detaillierte Begutachtungen zu dieser Angelegenheit erforderlich, handelt es sich nicht mehr um eine Erstberatung. Trotzdem ist hier die Höhe nach dem Gesetz immer noch auf 250 € begrenzt. Bei sozialrechtlichen Beratungen lege ich einen grundsätzlich Gebührenrahmen von 40 - 190 Euro zugrunde.

 

Nur bei erheblichem Aufwand erörtern wir mit den Mandanten die Frage einer gesetzlich zulässigen Sondergebührenvereinbarung. Es dürfte jedem verständlich sein, daß Anwälte, wie andere Unternehmen auch wirtschaftlich arbeiten müssen. Möchte der Anwalt daher mehr als die gesetzlichen Grenzen des § 34 RVG verlangen, muß er eine gesonderte schriftliche Gebührenvereinbarung abschliessen.

 

 

2. Staatliche Kostenübernahme 

 

Einkommensschwache Mandanten können Prozeßkostenhilfe erhalten, so daß sie entweder nichts oder nur erträgliche Raten an die Staatskasse zahlen müssen. Außergerichtliche Schreiben können oftmals über die gesetzliche Beratungshilfe abgedeckt werden.

 

3. Rechtsschutzversicherung

 

Kostenprobleme bestehen auch nicht, wenn eine Rechtsschutzversicherung eingreift. (Bitte beachten Sie auch hier die Ausschlüsse gem. den ARB). zu beachten ist jedoch, daß im Rahmen des normalen Privatrechtsschutzes gem. den ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen) für die Gebiete des Familienrechts oder Erbrechts nur eine Erstberatung von der Versicherung getragen wird. eine Scheidung ist also nicht versichert. Auch in Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Erwerb und Verkauf von Grundstücken besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz, ebenso bei Wettbewerbs -und Kartellsachen.

 

Sofern diese Möglichkeiten nicht eingreifen, wird neben der Schwierigkeit der Angelegenheit und der Bedeutung bei der Gebührenfestsetzung auch die persönliche Leistungsfähigkeit des Mandanten berücksichtigt. Zudem können u.U. Ratenzahlungen in Betracht kommen.

 

Möglicherweise droht bald eine Verschärfung der Prozeßkostenhilfe. Schieben Sie daher keine Probleme auf, sondern setzen Sie sich bei Problemen bald mit mir in Verbindung.

 

4. Pauschalgebühren- und Stundensätze, insbes. für Firmen als Auftraggeber

 

In außergerichtlichen Angelegenheiten bietet sich oft eine Abrechung nach einem Pauschalhonorar an, so z.B. bei Vertragserstellungen oder sonstigen Entwürfen. Dies hat den Vorteil, daß der Mandant die Kosten genau kalkulieren kann.

 

Desweiteren kommt bei dauerhafter Beauftragung auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand in Betracht. Hier berate ich Sie gerne über die genauen Modalitäten.

 

Neuerungen beim Bürgergeld

Der tatsächliche Gesetzestext zum Bürgergeld liegt nun vor.

Im Regelungskern ist es weiter Hartz IV, jedoch wurden viele verfassungswidrige  Regelungen nun beseitigt. Es wurde vieles entschärft und klargestellt. 

Ein wesentlicher Kern ist die nun eingeführte "Karenzfrist" von einem Jahr ab Bezug der Leistungen. Diese wirkt sich bei der Übernahme  Kosten der Unterkunft und der Vermögensanrechnung aus.

40.000 € für die leistungsberechtigte Person und 15.000 € für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft, das ist die neue Erheblichkeitsgrenze.

 Es gilt für ein Jahr die bloße Erklärung und Wort des Antragstellers, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden sei. Nachforschungen, sind nur aufgrund massiver Verdachtsmomente zulässig.

Was die Unterkunft betrifft, findet im ersten Jahr keinerlei Angemessenheitsprüfung statt, sei z.B. das Haus auch noch so groß und prunkvoll. Sie gilt auch nicht als normales Vermögen.

Interessant wird es nach Ablauf des Jahres: 

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Das BSG in Kassel hat die Urteile der Vorinstanzen bekräftigt und die Revision des Jobcenters im Urteil vom 23.06.2016  zurückgewiesen (Az.: B 14 AS 30/15 R).

Das bedeutet, wenn das Jobcenter im Gegenzug nur "heisse Luft" verspricht, eine wegen Verstoß der Pflichten aus der EGV verhängte Sanktion rechtswidrig ist.

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