I. Sozialrechtsdezernat :

  

Sozial- und Sozialversicherungsrecht, insbes.

Erwerbsminderungsrenten

Erwerbslosenrecht - Hartz IV

Krankenversicherungsrecht

Schwerbehindertenrecht

Rentenversicherungsrecht bzw. Rentenrecht

Unfallversicherungsrecht

Pflegeversicherungsrecht

Versorgungs- und Entschädigungsrecht (Angelegenheiten im Bereich Versorgungsamt , Opferentschädigungsgesetz, Zivildienstgesetz, Soldatengesetz, Impfschäden, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz)

Medizinrecht, sozialmedizinische Gutachtenbewertung, Gutachterauswahl Klärung sozialmedizinischer Fragen in Verfahren gegen Sozialversicherungs- oder Versorgungsträger 

  

II. Zivilrechtsdezernat :

 

Privatversicherungsrecht insbes.

 

Private Unfallversicherungen

Private Berufsunfähigkeitsversicherungen

Private Krankenversicherung

Lebensversicherung

Kraftfahrzeugversicherung

Haftpflichtversicherung

Rechtsschutzversicherung

Gebäudeversicherungen

Feuerversicherung

Hausratversicherung

 

Alltagsgeschäfte :

Vertragsrecht (Ebay-Recht, Kaufrecht, Werkvertragsrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht)

 

Familienrecht (Fragen der Scheidung - und Trennung, Unterhaltsrecht, Versorgungsausgleich, Sorgerecht)

Elternunterhalt bei Heimunterbringung, Rückgriff des Sozialamtes gem. § 94 SGB XII

 

 

 

 

 

 

 

BSG : Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig, wenn Jobcenter nur fordert, aber bei eigenen Zusagen vage bleibt

Das BSG in Kassel hat die Urteile der Vorinstanzen bekräftigt und die Revision des Jobcenters im Urteil vom 23.06.2016  zurückgewiesen (Az.: B 14 AS 30/15 R).

Das bedeutet, wenn das Jobcenter im Gegenzug nur "heisse Luft" verspricht, eine wegen Verstoß der Pflichten aus der EGV verhängte Sanktion rechtswidrig ist.

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LSG NRW : Weigerung der Übernahme der Mietschulden grds. ermessensfehlerhaft

Das LSG NRW hat im Beschluss vom vom 17.09.2013 - L 19 AS 1501/13 B entschieden, dass eine Weigerung der Übernahme der Mietschulden grds. ermessensfehlerhaft ist.

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EU - Bürger Leistungsauschlussgesetz ab 01.01.2017 in Kraft

Mit Gesetz vom 22.11.2016 wurde der grundsätzliche Ausschluss des Anspruchs von EU-Bürgern auf Sozialleistungen, welche mit dem Ziel der Arbeitssuche nach Deutschland einreisen, beschlossen.

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Neuerungen beim Bürgergeld

Der tatsächliche Gesetzestext zum Bürgergeld liegt nun vor.

Im Regelungskern ist es weiter Hartz IV, jedoch wurden viele verfassungswidrige  Regelungen nun beseitigt. Es wurde vieles entschärft und klargestellt. 

Ein wesentlicher Kern ist die nun eingeführte "Karenzfrist" von einem Jahr ab Bezug der Leistungen. Diese wirkt sich bei der Übernahme  Kosten der Unterkunft und der Vermögensanrechnung aus.

40.000 € für die leistungsberechtigte Person und 15.000 € für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft, das ist die neue Erheblichkeitsgrenze.

 Es gilt für ein Jahr die bloße Erklärung und Wort des Antragstellers, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden sei. Nachforschungen, sind nur aufgrund massiver Verdachtsmomente zulässig.

Was die Unterkunft betrifft, findet im ersten Jahr keinerlei Angemessenheitsprüfung statt, sei z.B. das Haus auch noch so groß und prunkvoll. Sie gilt auch nicht als normales Vermögen.

Interessant wird es nach Ablauf des Jahres: 

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