Bundessozialgericht : ARGE muss die Kosten der privaten Krankenversicherung vollständig übernehmen

Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 18.01.2011, Az.: B 4 AS 108/10 R entschieden, dass privat versicherte Hartz-Empfänger Anspruch auf Übernahme der vollen KV-Beiträge durch das Jobcenter haben. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt aus Saarbrücken, dessen Existenzminimum ebenfalls durch die sog. Deckungslücke von mehr als 160 € monatlich eingeschränkt war. Grundsätzlich wurden bisher den privat Verisicherten nur die Kosten in der Höhe erstattet, wie sie

dem gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag entsprechen. Der Zuschuss war nicht kostendeckend, zudem mußten die Betroffenen mit Vollstrreckungsmaßnahmen und einem Ruhen der Leistungen rechnen.

 

Durch diese heutige Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde ein unmöglicher Rechtszustand und ein Leidensweg vieler, vor allem ehemalig selbständiger Hartz IV- Bezieher beendet. Das Bundessozialgericht ist in begrüßenswerter Weise auf die sich abzeichnende Rechtsprechungslinie in den bisher entschiedenen Hauptverfahren eingeschwenkt, wonach die Deckungslücke von den Jobcentern zu übernehmen ist. Es sah ebenfalls eine planwidrige Regelungslücke. Es muss als ein trauriges Stück Rechtsgeschichte angesehen werden, dass der Gesetzgeber, aber auch die Bundesregierung, bis zu diesem Zeitpunkt keine Abhilfe geschafft hat und anscheinend die Angelegenheit dem Bundessozialgericht überlassen wollte. Jedenfalls können die Betroffenen aufatmen und nun möglichst schnell auch rückwirkend Ihre Ansprüche geltend machen. Es wird dringend empfohlen zeitnah noch Überprüfungsanträge gem. § 44 SGB X zu stellen, da die Nachzahlungsfrist mit Inkraftreten der neuen Hartz IV-Gesetze auf 1 Jahr verkürzt werden soll.

 

Rechtsanwaltskanzlei Markus Klinder

Rechtsanwalt Markus Klinder, Marl/Westf.

Experte für Grundsicherungsangelegenheiten

Sachverständiger im Gesundheitsausschuss des Dt. Bundestages zur Frage der Deckungslücke

Neuerungen beim Bürgergeld

Der tatsächliche Gesetzestext zum Bürgergeld liegt nun vor.

Im Regelungskern ist es weiter Hartz IV, jedoch wurden viele verfassungswidrige  Regelungen nun beseitigt. Es wurde vieles entschärft und klargestellt. 

Ein wesentlicher Kern ist die nun eingeführte "Karenzfrist" von einem Jahr ab Bezug der Leistungen. Diese wirkt sich bei der Übernahme  Kosten der Unterkunft und der Vermögensanrechnung aus.

40.000 € für die leistungsberechtigte Person und 15.000 € für weitere Personen der Bedarfsgemeinschaft, das ist die neue Erheblichkeitsgrenze.

 Es gilt für ein Jahr die bloße Erklärung und Wort des Antragstellers, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden sei. Nachforschungen, sind nur aufgrund massiver Verdachtsmomente zulässig.

Was die Unterkunft betrifft, findet im ersten Jahr keinerlei Angemessenheitsprüfung statt, sei z.B. das Haus auch noch so groß und prunkvoll. Sie gilt auch nicht als normales Vermögen.

Interessant wird es nach Ablauf des Jahres: 

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EU - Bürger Leistungsauschlussgesetz ab 01.01.2017 in Kraft

Mit Gesetz vom 22.11.2016 wurde der grundsätzliche Ausschluss des Anspruchs von EU-Bürgern auf Sozialleistungen, welche mit dem Ziel der Arbeitssuche nach Deutschland einreisen, beschlossen.

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LSG NRW : Weigerung der Übernahme der Mietschulden grds. ermessensfehlerhaft

Das LSG NRW hat im Beschluss vom vom 17.09.2013 - L 19 AS 1501/13 B entschieden, dass eine Weigerung der Übernahme der Mietschulden grds. ermessensfehlerhaft ist.

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BSG : Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig, wenn Jobcenter nur fordert, aber bei eigenen Zusagen vage bleibt

Das BSG in Kassel hat die Urteile der Vorinstanzen bekräftigt und die Revision des Jobcenters im Urteil vom 23.06.2016  zurückgewiesen (Az.: B 14 AS 30/15 R).

Das bedeutet, wenn das Jobcenter im Gegenzug nur "heisse Luft" verspricht, eine wegen Verstoß der Pflichten aus der EGV verhängte Sanktion rechtswidrig ist.

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