Bundessozialgericht : ARGE muss die Kosten der privaten Krankenversicherung vollständig übernehmen
Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 18.01.2011, Az.: B 4 AS 108/10 R entschieden, dass privat versicherte Hartz-Empfänger Anspruch auf Übernahme der vollen KV-Beiträge durch das Jobcenter haben. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt aus Saarbrücken, dessen Existenzminimum ebenfalls durch die sog. Deckungslücke von mehr als 160 € monatlich eingeschränkt war. Grundsätzlich wurden bisher den privat Verisicherten nur die Kosten in der Höhe erstattet, wie sie
dem gesetzlichen Krankenversicherungsbeitrag entsprechen. Der Zuschuss war nicht kostendeckend, zudem mußten die Betroffenen mit Vollstrreckungsmaßnahmen und einem Ruhen der Leistungen rechnen.
Durch diese heutige Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde ein unmöglicher Rechtszustand und ein Leidensweg vieler, vor allem ehemalig selbständiger Hartz IV- Bezieher beendet. Das Bundessozialgericht ist in begrüßenswerter Weise auf die sich abzeichnende Rechtsprechungslinie in den bisher entschiedenen Hauptverfahren eingeschwenkt, wonach die Deckungslücke von den Jobcentern zu übernehmen ist. Es sah ebenfalls eine planwidrige Regelungslücke. Es muss als ein trauriges Stück Rechtsgeschichte angesehen werden, dass der Gesetzgeber, aber auch die Bundesregierung, bis zu diesem Zeitpunkt keine Abhilfe geschafft hat und anscheinend die Angelegenheit dem Bundessozialgericht überlassen wollte. Jedenfalls können die Betroffenen aufatmen und nun möglichst schnell auch rückwirkend Ihre Ansprüche geltend machen. Es wird dringend empfohlen zeitnah noch Überprüfungsanträge gem. § 44 SGB X zu stellen, da die Nachzahlungsfrist mit Inkraftreten der neuen Hartz IV-Gesetze auf 1 Jahr verkürzt werden soll.
Rechtsanwaltskanzlei Markus Klinder
Rechtsanwalt Markus Klinder, Marl/Westf.
Experte für Grundsicherungsangelegenheiten
Sachverständiger im Gesundheitsausschuss des Dt. Bundestages zur Frage der Deckungslücke