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![]() I. Ehe- und Familienrecht Ein wesentlicher Schwerpunkt meiner Kanzlei in Marl-Polsum liegt auf dem Gebiet des Ehe- und Familienrecht. Meine Mandantschaft ist nicht nur auf Marl beschränkt, sondern findet auch den Weg aus Bochum, Herne, Essen, Gelsenkirchen, Recklinghausen, Haltern, Herten, Dorsten den Weg in unsere familiär geprägte Kanzlei. Hinweise zur Online-Scheidung finden sie >>hier. Bei diesem Thema lege ich vor allem großen Wert im Rahmen der Weiterbildung die aktuellen Änderungen der Gesetzeslage zu studieren und ihre Auswirkungen für die anwaltliche Praxis vor Ort zu erkennen. Dies gilt auch für das neue Familienverfahrensgesetz (FamFG), welches zum 01.09.2009 in Kraft getreten ist. Es löst viele Vorschriften der Zivilprozessordnung ab und soll eine Straffung des Verfahrens und mehr Gerechtigkeit führen. So wird z.B. bei einer Ehezeit incl. Trennung unter 3 Jahren, der Versorgungsausgleich auf Antrag durchgeführt, nicht mehr von Amts wegen. Bei Bagatellbeträgen findet der Versorgungsausgleich zukünfig nicht mehr statt. Auch können die Ehegatten gem. § 140 FamFG 3 Monate nach Eingang des Scheidungsantrages, sofern beide alle Formulare ausgefüllt haben, einverständlich dessen Abtrennung verlangen, so daß er einem Scheidungstermin nicht mehr entgegensteht. Werden aber weitere Folgesachen, wie z.B. nachehelicher Unterhalt anhängig gemacht, droht der Traum von der "schnellen" Scheidung wieder zu platzen. Mithin kann es bei einfachen Scheidungsfällen, bei denen sich die Ehegatten über alle Dinge im Wesentlichen einig sind, mit einem schnellen Familiengericht auch zu einer schnellen Scheidung kommen, wie gesagt in einfachen Fällen. In Unterhaltssachen hat das neue Verfahrensrecht z.B. eine Änderung dergestalt gebracht, daß es bei einstweiligen Anordnungen nicht mehr notwendig ist vorher zumindest einen Prozesskostenhilfeantrag für das eigentliche Hauptunterhaltsverfahren einzureichen. Diese bisherige Abhängigkeit wurde nun beseitigt. Auch bietet das neue Recht neue Möglichkeiten bei der Durchsetzung des Umgangsrecht mit dem Kind. Hier ist nun aufgrund eines Vollstreckungstitels ein Ordnungsgeld zulässig, so daß eine Vollstreckung durch den anderen nicht mehr beliebig unterlaufen werden kann. Insgesamt stärkt das Gesetz in vielen Fällen die Mediation. Auch in den vorgenannten Kindschaftssachen ist zunächst gem.§ 165 FamFG ein Vermittlungstermin zwischen den Ehegatten vorgesehen. Es wird also auch auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geachtet. Auch
in Kindschaftssachen, wie z.B. Sorgerechtsstreitigkeiten,
Vaterschaftsanfechtung können Sie auf meine kompetente Beratung und
Vertretung vertrauen.
II. Familienrecht und Sozialrecht In den Zeiten steigender Arbeitslosiigkeit und überlasteter Gerichte kann man nicht nur auf Unterhaltsverfahren vertrauen. Oftmals zahlt der Schuldner nicht oder ist auch nicht leistungsfähig. Auch wird gelegentlich der Verdienst nach unten manipuliert. Ein Gerichtstermin liegt in weiter Ferne. Kommt dann im ersehnten Termin vor dem Familiengericht nach Abzug des Kindesunterhalts nur 200 € heraus, so kann niemand davon leben. Also muß die Hartz IV Behörde, die ARGE einspringen. Hier werden Betroffene in manchen Fällen unnötigen Schikanen ausgesetzt. Man kann sagen, daß die eigentliche Folgesache im Familienrecht Hartz IV ist. Gerade an dieser Stelle kann meine Kanzlei Ihnen optimale Hilfestellung bieten. Durch den langjährigen Kontakt mit vielen ARGEN im Ruhrgebiet, kann ich Ihre Ansprüche als Experte für Grundsicherungsangelegenheiten beurteilen und einfordern. Aufgrund unseres SGB (Sozialgesetzbuch) - Dezernates, prüfe ich mit medizinischen Gutachtern auch Möglichkeiten der Berentung, sollten Anhaltspunkte für erhebliche Leistungseinschränkungen bestehen. Die Betreuung endet also nicht mit Rechtskraft der Scheidung.
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