Am
07.07.2010 fand im
Gesundheitsausschuss des Bundestages eine Expertenanhörung zum Thema
Deckungslücke bei privat versicherten Hartz IV -Empfängern statt.
Hintergrund
dieses Problems ist, daß nach dem neuen § 5 Abs. 5 a SGB V, der bereits
in den
Gesétzesberatungen 2007 zum Gesundheitsreformgesetz Gegenstand heftigen
Streits
war, dieser Personenkreis seit dem 1. Januar 2009 nicht mehr, wie die
meisten
Hartz IV -Leistungsempfänger, gesetzlich krankenversichert ist. Es ist
gesetzlich angedacht, daß er in den neuen Basistarif gem. § 14 VAG
(Versicherungsaufsichtsgesetz) wechselt. Dieser kostet in der Regel den
Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenversicherung, z.Zt. ca 581 Euro
zzgl
Pflegeversicherung 36,55 €. Nach dieser Vorschrift wird für Hartz IV -
Bezieher
dieser zwangsweise zu Lasten der PKV halbiert. Die Jobcenter und ARGEn
tragen
jedoch nur den Höchstbetrag für SGB II - Bezieher von z.Zt. 147,58
Euro. Es
verbleibt eine Lücke von 180 Euro für die niemand zuständig ist und vom
Regelsatz von derzeit 359 zu zahlen ist. Hier wurde dieser
Personenkreis
einfach sehenden Auges ihrem Schicksal, d.h. der Zwangsvollstreckung
der
privaten Krankenversicherer überlassen.
Bereits durch die Antwort der Bundesregierung vom 24.06.2010 (Drs.
17/2284) auf
eine aktuelle Anfrage der Fraktion die Linken wurde klar, dass eine
gesetzliche
Lösung nicht abzusehen ist. Die Bundesregierung erklärte, dass sie es
begrüssen
würde, wenn die privaten Krankenversicherer auf die Durchsetzung der
Forderungen
verzichten würden. Gleichzeitig erklärt die jedoch, dass die Anwendung
der
Härteklausel in der Entscheidung des BVerfG vom 09.02.2010 ( jetzt § 21
Abs. 6
SGB II) nicht in Betracht komme. Im Hinblick auf die Anzahl der
Betroffenen
erklärte die Bundesregierung, dass sie nur die Summe von freiwillig und
privat
krankenversicherten Personen mit Zuschussberechtigung nennen könne, die
im Januar 2010 26744 Personen betragen habe.
Im der Anhörung traten dann die gegensätzlichen Positionen der
Spitzenverbände klar
hervor. Während Teile der Sachverständigen eine Absenkung der Beiträge
der PKV
auf den Betrag der gesetzlichen Krankenversicherung begrüßten, hob der
Verband
der privaten Krankenversicherer hervor, dass die Existenzsicherung eine
staatliche Aufgabe sei, die nicht von den Versicheren vollständig
übernommen
werden kann. Sie hätte durch die Halbierung bereits ihren Anteil am
Gemeinwohl
geleistet. Auch bestünden verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick
auf eine
Aushöhlung ihres Kerngeschäftes. Der Vorschlag einer vollständigen
Erstattung
durch die Jobcenter rief demgegenüber beim Spitzenverband der
gesetzlichen
Krankenkassen Skepsis hervor, da es kaum zu vermitteln sei, dass die
Privatversicherer dann mehr erhielten als die GKV, deren Beitrag von
147,58 €
ohnehin nicht kostendeckend sei. Der Einzelsachverständige Rechtsanwalt
Markus
Klinder aus Marl, der viele solcher Fälle im Bundesgebiet vertritt hob
im
Ausschuss die völlige Hilflosigkeit der Betroffenen hervor, wenn sie
plötzlich
Mahnungen erhalten bzw. Ihnen die Zwangsvollstreckung angedroht werde.
Auch die
Regelung, welche Hartz IV -Empfänger vor dem Ruhen der Leistungen
bewahren
soll, sei völlig verunglückt. Ein schnelles, gesetzgeberisches
Einschreiten sei
unabdingbar.
Das
Bundessozialgericht wird erst Ende diesen bzw. Anfang nächsten Jahres
mit
diesem Problem befaßt sein. In welche Richtung hier entschieden wird
bleibt
völlig unklar. Damit bleibt den Betroffenen weiterhin nur der Weg vor
die
Sozialgerichte.