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Sozialgericht Chemnnitz : ARGE muss die Kosten der privaten Krankenversicherung für Hartz IV Empfänger nach dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 in voller Höhe übernehmen |
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Das Sozialgericht Chemnitz entschied am 09.03.2010 in einem durch unsere Kanzlei erwirkten Eilbeschluss (S 3
AS 462/10 ER), dass Hartz IV - Empfänger ein Anrecht auf die volle Übernahme
ihrer Beiträge für die private Krankenversicherung bis zur Höhe des Basistarif haben.
Hintergrund ist, dass aufgrund der Gesundheitsreform 2007 ab 01.01.2009 die vormals privat krankenversicherten Hartz IV - Empfänger nicht mehr gesetzlich krankenversichert sind und in der PKV bleiben müssen. Aufgrund der unzureichenden Übernahmeregelung in § 12 Abs. 1 c Versicherungsaufsichtsgesetz verbleibt jedoch eine Lücke von mindestens 155 €, die aus dem Regelsatz aufzubringen ist. Da die betroffenen Personen dies nicht können, ordnen viele private Versicherer das Ruhen des Versicherungsschutz wegen Zahlungsverzuges an. Zudem sehen sie sich den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Versicherungsunternehmen ausgesetzt. Das Sozialgericht Chemnitz hat ausgeführt, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des Leitsatzes 4 ausgesprochen habe, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, einen über den typischen Bedarf hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zusätzlich zum regulären Leistungsanspruch einzuräumen. Ein solcher unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger und besonderer Bedarf liege auch beim Antragsteller vor. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sei der Antragsteller nicht in der Lage, diesen Bedarf unter Berücksichtigung aller zumutbaren Einsparmöglichkeiten aufzubringen. Dabei blieben auch Notdarlehen von Verwandten außer Betracht (Vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.12.2009, L 13 AS 366/09 B ER). Auch sei nicht ausgeschlossen, einen bereits vor Antragstellung bei Gericht aufgelaufenen Bedarf (rückständige Beiträge, Zwangsvollstreckungs- und Gerichtskosten) zu berücksichtigen, da nur so die wesentlichen Nachteile, wie z.B. Anordnung des Ruhens durch den privaten Versicherer wegen der unklaren Regelung in § 193 VVG , weitere Kosten der Zwangsvollstreckung, abgewendet werden können. |
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