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Gesetzgebungsinitiative des Bundesrates: PKHBegrenzungsG (BR-DS 250/06) |
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Die Möglichkeit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe deutlich erschwert werden. Grundgebühr von 50 € für Arme, Verschärfung des Begriffs "Mutwilligkeit der Beantragung", Verweise auf Privatdarlehen, ab bestimmter Höhe des anrechenbaren Einkommens, erweiterte Auskunftspflicht bis hin zum Arbeitgeber, sind Kernpunkte der anstehenden Reform. Die Neue Richtervereinigung hält die Novelle für "in erschütternder Weise verfassungswidrig". Die neue Legaldefinition der Mutwilligkeit schränke die Rechtsverfolgungsgarantie in verfassungswidrigem Maße ein. Danach
ist u.a. festzustellen, ob ein Bürger ohne
Prozeßkostenhilfe
auch einen Prozeß durchführen würde. In die Erwägung, ob
eine beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist oder nicht, soll
künftig auch der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit
einfließen, jedenfalls soweit sich etwa aufgrund
antizipierter Beweiswürdigung die Erfolgsaussichten als
lediglich schwach erweisen. Darüberhinaus ist die geplante Eintrittsgebühr von 50 € für das PKH-Verfahren eine "Strafgebühr für Arme" Für sehr problematisch halte ich auch die Verpflichtung des Rechtssuchenden, einer Auskunftseinholung über seine finanziellen Verhältnisse nicht nur bei Finanzamt und Banken zuzustimmen, sondern auch beim Arbeitgeber. Darüberhinaus soll die Begrenzung auf lediglich 48 Montsraten wegfallen. Gezahlt wird nun bis zum bitteren Ende. Schließlich werden die Freibeträge gesenkt. Ab 450 Euro anrechenbaren Einkommen muß ein Kredit bei der Bank aufgenommen werden. Diese Maßnahmen schränken den Rechtsschutz für arme Menschen immer weiter ein und sind entschieden abzulehnen.
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